
Philipp Lust
Telekommunikationsrecht im Überblick
2. Auflage 2015

Facultas,
ISBN 978-3-7089-1310-0, 359 Seiten (davon 95 Seiten Gesetzestext), 34
Euro
Prospekt
Umschlag
Inhaltsverzeichnis
Leseprobe
updates
Die 2.
Auflage 2015
Das Buch „Telekommunikationsrecht im Überblick“ richtet sich an jegliches
Publikum, das eine zusammenhängende
Darstellung der Regeln im „Kommunikationssektor“
wünscht. Dabei werden sowohl die ökonomischen,
rechtlichen und technischen Hintergründe als auch das Konzept
der aktuellen, europarechtlich geprägten Marktregulierung im
Zusammenhang von Liberalisierung und Re-Regulierung verständlich
dargestellt, um eine kritische Würdigung zu ermöglichen. Die Referenzen
erleichtern darüber hinaus den Zugang zu weitergehenden Informationen und
Regulierungsentscheidungen, wie er in Österreich auch bei weit
umfangreicheren Werken nicht immer selbstverständlich ist. Auch wenn
sämtliche relevanten Bereiche angerissen werden, so liegt der Schwerpunkt
der Darstellung in der an sektorspezifische Sonderbehörden ausgelagerten „Wettbewerbsregulierung“, die – wenn
auch schon zwei Jahrzehnte zurückgehend – ein Novum gegenüber sonstigem
Verwaltungsrecht darstellt.
In der zweiten Auflage wurde der
Kern der Erstauflage maßvoll und unter Erhaltung der Seitenzahlen
aktualisiert, da sich auf rechtlicher Ebene im letzten Jahrzehnt
trotz eines europäischen „Reformpaketes“ und zahlreicher nationaler
Gesetzesnovellierungen kaum Grundlegendes geändert hat. Real hat
sich eher der Markt weiterentwickelt, sodass die Liberalisierungseuphorie
nach umfangreichen Preisanhebungen mittlerweile langsam verflossen ist und
Oligopolprobleme und Mängel in der behördlichen Aufsicht kaum mehr zu
leugnen sind. Entsprechend wurde dem juristisch geprägten Kerntext eine
75-seitige Bestandsaufnahme vorangestellt. Darin werden in übersichtlicher
Weise sowohl die rechtlichen Änderungen
des Telekommunikationsgesetzes 2003 bis zum Jahr 2014 als auch
die aktuellen Kernprobleme der
Regulierung samt Lösungsvorschlägen dargestellt.
Auch das Thema Netzneutralität,
das in manchen Staaten bereits ernst genommen wird, kommt dabei nicht zu
kurz. Es ist zu hoffen, dass die Europäische Kommission diesbezüglich von
ihrem bisherigen Kurs zum Schutz der großen Anbieter abkommt und
rechtzeitig auch die Interessen der Allgemeinheit und das Wesen eines
offenen Internet erkennt,
das frei von betreiberseitig gesteuerten
"intelligenten" Netzen (samt managed services, quality of service oder
deep packet inspection) bleiben muss. Der europäische
Regulierungsansatz der letzten Jahrzehnte hat offensichtlich weder Investitionen in moderne Netze
hinreichend gefördert, noch Kunden
hinreichend geschützt, sondern primär staatlich administrierten Pseudowettbewerb
über Wiederverkäufer
simuliert. In Kombination mit dem regulierungsunabhängigen
technischen Fortschritt läge daher ein neuer
und weniger intenventionistischer Ansatz
nahe: Wird das "Netz" als
umfassende und uneingeschränkte Internetanbindung
verstanden, könnten Investitionen der Netzbetreiber in ihre Netze
gesteigert werden, da sie keine Angst vor Teilungsverpflichtungen
hinsichtlich einzelner "entbündelter" Segmente ihrer Netze haben müssten.
Gleichzeitig könnte das wirtschaftslenkende Regulieren drastisch reduziert
werden: Die Regulatoren hätten lediglich die Interessen der Kunden und der
"Dienste"-Anbieter, die ihre innovativen Dienste von einfacher
Kommunikation bis hin zu interaktiven Videounterhaltungsangeboten auf
Basis des Internet erbringen wollen, zu wahren, indem sie eine offene
("netzneutrale") und preiswerte Internetanbindung sicherstellen.
Um eine vertiefte Lektüre zu ermöglichen, sind zwei meiner Beiträge
zur Zusammenschaltung
nach dem TKG 2003 (Medien und Recht 2006, 235, samt Aktualisierung) sowie zur aktuellen Situation
des Wettbewerbs im österreichischen Telekommunikationssektor
(Journal für Rechtspolitik 2014, 153) im Anhang des Buches ungekürzt
abgedruckt.
Darüber hinaus wurde das Buch um eine gedruckte
Fassung des Gesetzestextes zum Telekommunikationsgesetz 2003
ergänzt. Auch die für den Telekommunikationsbereich relevanten Passagen
zum KommAustria-Gesetz sind abgedruckt. Der Gesetzestext befindet sich am
Stand 1. 6. 2015 und wird über entsprechende Einlageblätter
am aktuellen Stand gehalten, damit das Buch auch noch in einigen Jahren
aktuell ist, solange künftige Novellen ein überschaubares Maß nicht
überschreiten (ergänzende Verweise zu sonstigen Vorschriften sind hier
zu finden).
Insoweit sollte die neue Auflage umso mehr eine nützliche Lektüre für
Studenten und Praktiker, aber auch für Politiker, Journalisten und
interessierte Bürger darstellen.
Die 1.
Auflage 2003
Für Informationen zur 1. Auflage des Jahres 2003 siehe hier.
Elektronische
„updates“ zur 2. Auflage
Um das Buch samt Gesetzestext
lange aktuell zu halten, werde ich versuchen, bei allfälligen
Novellen des Telekommunikationsgesetzes unter dieser Adresse
(www.lust.wien/tkg-buch) entsprechend formatierte
Einlageblätter mit dem Gesetzestext zum Ausdrucken und Einlegen
bereitzustellen.
Eine erste geringfügige Änderung des abgedruckten KommAustria-Gesetzes
erfolgte mit BGBl.
I 86/2015:
Einlageblatt
zu Seite 263
Mit BGBl.
I 134/2015 erfolgte im Gefolge der Richtlinie 2014/61/EU
eine umfangreichere Novelle vor allem des 2. Abschnittes des TKG 2003 zur
"Infrastrukturnutzung" (siehe auch die Regierungsvorlage 845/XXV.
GP; für meine Ausführungen zu den Änderungen bei kundenrelevanten
Bestimmungen siehe hier und
zu den erweiterten Infrastrukturregulierungsbestimmungen hier
bzw. hier):
Einlageblatt
zur TKG-Novelle 2015
Entsprechend
ist nun für einige Monate keine Novelle und für einige Zeit keine
größere Änderung des TKG zu erwarten (die künftig geschmälerte Netzneutralität wurde am 26. 11. 2015
per EU-Verordnung
festgelegt, die die konkretere Auslegung wiederum dem Gremium
Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation
delegiert, das Ende August 2016 entsprechende - allerdings
unverbindliche - Leitlinien
herausgegeben hat; siehe auch hier).
Während ursprünglich zu hoffen war, dass ein erneuter Anlauf zur 2014
als rechtswidrig aufgehobenen Vorratsdatenspeicherung
nicht so bald folgen wird, wurden u.a. die Anschläge in Frankreich und
Belgien im Frühling 2016 als Vorwand für neuerliche
Bestrebungen zur Nachrichtenüberwachung
bei Computersystemen im Sinne eines "Bundes-Trojaners"
herangezogen. Im Detail ist zwischen vagen
Gesetzesentwurfsformulierungen und beschwichtigenden Erläuterungen noch
so mancher grundsätzlicher Aspekt unklar (siehe nur die Stellungnahmen
unter dem obigen Verweis zum Ministerialentwurf 192/ME vom 31. März
2016). Immerhin wurden die Ideen nicht mehr in das Strafprozessrechtsänderungsgesetz
I 2016 hineinreklamiert. Vor allem aber hat Justizminister
Brandstetter nach den erwartbar negativen Reaktionen hinsichtlich
Bedenken zum Überwachungsstaat ebenso wie zur technischen Umsetzbarkeit
den Entwurf Anfang Juni unerwarteter Weise als
"nicht sinnvoll" zurückgezogen. Insoweit hat die Bevölkerung
ausnahmsweise die Politik zumindest temporär umstimmen können. Freilich
war das kein nachhaltiger Erfolg und es sieht
danach aus, als würde die zerbrochene Regierungskoalition noch
knapp vor den Neuwahlen im Herbst 2017 "ihre" Parlamentarier zum
Beschluß eines entsprechenden "Sicherheitspakets" motivieren.
Da der Gesetzgeber nicht untätig ist, hat auch das polizeiliche
Staatsschutzgesetz über die TKG-Novelle
BGBl. I 6/2016 zur Ergänzung von Verweisen in den
Paragraphen 90, 93, 94 und 99 des Telekommunikationsgesetzes geführt. Ich schätze, dass hier die
eine Seite des Bundesgesetzblatts oder ein händisches Ergänzen der
Änderungen praktischer als weitere fünf Einlageblätter sind, weshalb ich
von entsprechenden Einlageblätter hierzu vorerst absehen werde.
Wer sich einen Eindruck verschaffen will, wie sich die Europäische
Kommission die künftige Wirtschaftslenkung im Kommunikationssektor rund
um das Jahr 2020 vorstellt, kann den Stand der Entwürfe vom September
2016 hier
nachlesen. Von der Europäischen Kommission aufbereitete Unterlagen
finden sich hier
und hier.
Ein realer Rückgang staatlicher Intervention oder eine Refokussierung
fragwürdiger Ansätze scheint auch 30 Jahre nach der angeblichen
"Liberalisierung" nicht zu erwarten sein.
Weitere Verweise und Dokumente
finden Sie hier: www.lust.wien/tk-links.
Meine Beiträge in Zeitschriften
finden Sie hier: www.lust.wien/publikationen.
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Ausschnitt aus dem Riesz/Schilchegger-TKG-Kommentar 2016
Philipp Lust, 2018
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