lust

Philipp Lust

Telekommunikationsrecht im Überblick

2. Auflage 2015


cover Lust 2. Auflage 2015


Facultas, ISBN 978-3-7089-1310-0, 359 Seiten (davon 95 Seiten Gesetzestext), 34 Euro


Prospekt

Umschlag

Inhaltsverzeichnis

Leseprobe


updates



Die 2. Auflage 2015


Das Buch „Telekommunikationsrecht im Überblick“ richtet sich an jegliches Publikum, das eine zusammenhängende Darstellung der Regeln im „Kommunikationssektor“ wünscht. Dabei werden sowohl die ökonomischen, rechtlichen und technischen Hintergründe als auch das Konzept der aktuellen, europarechtlich geprägten Marktregulierung im Zusammenhang von Liberalisierung und Re-Regulierung verständlich dargestellt, um eine kritische Würdigung zu ermöglichen. Die Referenzen erleichtern darüber hinaus den Zugang zu weitergehenden Informationen und Regulierungsentscheidungen, wie er in Österreich auch bei weit umfangreicheren Werken nicht immer selbstverständlich ist. Auch wenn sämtliche relevanten Bereiche angerissen werden, so liegt der Schwerpunkt der Darstellung in der an sektorspezifische Sonderbehörden ausgelagerten „Wettbewerbsregulierung“, die – wenn auch schon zwei Jahrzehnte zurückgehend – ein Novum gegenüber sonstigem Verwaltungsrecht darstellt.

In der zweiten Auflage wurde der Kern der Erstauflage maßvoll und unter Erhaltung der Seitenzahlen aktualisiert, da sich auf rechtlicher Ebene im letzten Jahrzehnt trotz eines europäischen
„Reformpaketes“ und zahlreicher nationaler Gesetzesnovellierungen kaum Grundlegendes geändert hat. Real hat sich eher der Markt weiterentwickelt, sodass die Liberalisierungseuphorie nach umfangreichen Preisanhebungen mittlerweile langsam verflossen ist und Oligopolprobleme und Mängel in der behördlichen Aufsicht kaum mehr zu leugnen sind. Entsprechend wurde dem juristisch geprägten Kerntext eine 75-seitige Bestandsaufnahme vorangestellt. Darin werden in übersichtlicher Weise sowohl die rechtlichen Änderungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 bis zum Jahr 2014 als auch die aktuellen Kernprobleme der Regulierung samt Lösungsvorschlägen dargestellt.

Auch das Thema Netzneutralität, das in manchen Staaten bereits ernst genommen wird, kommt dabei nicht zu kurz. Es ist zu hoffen, dass die Europäische Kommission diesbezüglich von ihrem bisherigen Kurs zum Schutz der großen Anbieter abkommt und rechtzeitig auch die Interessen der Allgemeinheit und das Wesen eines offenen Internet
erkennt, das frei von betreiberseitig gesteuerten "intelligenten" Netzen (samt managed services, quality of service oder deep packet inspection) bleiben muss. Der europäische Regulierungsansatz der letzten Jahrzehnte hat offensichtlich weder Investitionen in moderne Netze hinreichend gefördert, noch Kunden hinreichend geschützt, sondern primär staatlich administrierten Pseudowettbewerb über Wiederverkäufer simuliert. In Kombination mit dem regulierungsunabhängigen technischen Fortschritt läge daher ein neuer und weniger intenventionistischer Ansatz nahe: Wird das "Netz" als umfassende und uneingeschränkte Internetanbindung verstanden, könnten Investitionen der Netzbetreiber in ihre Netze gesteigert werden, da sie keine Angst vor Teilungsverpflichtungen hinsichtlich einzelner "entbündelter" Segmente ihrer Netze haben müssten. Gleichzeitig könnte das wirtschaftslenkende Regulieren drastisch reduziert werden: Die Regulatoren hätten lediglich die Interessen der Kunden und der "Dienste"-Anbieter, die ihre innovativen Dienste von einfacher Kommunikation bis hin zu interaktiven Videounterhaltungsangeboten auf Basis des Internet erbringen wollen, zu wahren, indem sie eine offene ("netzneutrale") und preiswerte Internetanbindung sicherstellen.

Um eine vertiefte Lektüre zu ermöglichen, sind zwei meiner Beiträge zur Zusammenschaltung nach dem TKG 2003 (Medien und Recht 2006, 235, samt Aktualisierung) sowie zur aktuellen Situation des Wettbewerbs im österreichischen Telekommunikationssektor (Journal für Rechtspolitik 2014, 153) im Anhang des Buches ungekürzt abgedruckt.

Darüber hinaus wurde das Buch um eine gedruckte Fassung des Gesetzestextes zum Telekommunikationsgesetz 2003 ergänzt. Auch die für den Telekommunikationsbereich relevanten Passagen zum KommAustria-Gesetz sind abgedruckt. Der Gesetzestext befindet sich am Stand 1. 6. 2015 und wird über entsprechende Einlageblätter am aktuellen Stand gehalten, damit das Buch auch noch in einigen Jahren aktuell ist, solange künftige Novellen ein überschaubares Maß nicht überschreiten (ergänzende Verweise zu sonstigen Vorschriften sind hier zu finden).

Insoweit sollte die neue Auflage umso mehr eine nützliche Lektüre für Studenten und Praktiker, aber auch für Politiker, Journalisten und interessierte Bürger darstellen.

 

Die 1. Auflage 2003


Für Informationen zur 1. Auflage des Jahres 2003 siehe hier.

 

Elektronische „updates“ zur 2. Auflage


Um das Buch samt Gesetzestext lange aktuell zu halten, werde ich versuchen, bei allfälligen Novellen des Telekommunikationsgesetzes unter dieser Adresse (www.lust.wien/tkg-buch) entsprechend formatierte Einlageblätter mit dem Gesetzestext zum Ausdrucken und Einlegen bereitzustellen.

Eine erste geringfügige Änderung des abgedruckten KommAustria-Gesetzes erfolgte mit BGBl. I 86/2015:
Einlageblatt zu Seite 263

Mit BGBl. I 134/2015 erfolgte im Gefolge der Richtlinie 2014/61/EU eine umfangreichere Novelle vor allem des 2. Abschnittes des TKG 2003 zur "Infrastrukturnutzung" (siehe auch die Regierungsvorlage
845/XXV. GP; für meine Ausführungen zu den Änderungen bei kundenrelevanten Bestimmungen siehe hier und zu den erweiterten Infrastrukturregulierungsbestimmungen hier bzw. hier):
Einlageblatt zur TKG-Novelle 2015

Entsprechend ist nun für einige Monate keine Novelle und für einige Zeit keine größere Änderung des TKG zu erwarten (die künftig geschmälerte Netzneutralität wurde am 26. 11. 2015 per EU-Verordnung festgelegt, die die konkretere Auslegung wiederum dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation delegiert, das Ende August 2016 entsprechende - allerdings unverbindliche - Leitlinien herausgegeben hat; siehe auch hier).

Während ursprünglich zu hoffen war, dass ein erneuter Anlauf zur 2014 als rechtswidrig aufgehobenen Vorratsdatenspeicherung nicht so bald folgen wird, wurden u.a. die Anschläge in Frankreich und Belgien im Frühling 2016 als Vorwand für neuerliche Bestrebungen zur Nachrichtenüberwachung bei Computersystemen im Sinne eines "Bundes-Trojaners" herangezogen. Im Detail ist zwischen vagen Gesetzesentwurfsformulierungen und beschwichtigenden Erläuterungen noch so mancher grundsätzlicher Aspekt unklar (siehe nur die Stellungnahmen unter dem obigen Verweis zum Ministerialentwurf 192/ME vom 31. März 2016). Immerhin wurden die Ideen nicht mehr in das Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016 hineinreklamiert. Vor allem aber hat Justizminister Brandstetter nach den erwartbar negativen Reaktionen hinsichtlich Bedenken zum Überwachungsstaat ebenso wie zur technischen Umsetzbarkeit den Entwurf Anfang Juni unerwarteter Weise als "nicht sinnvoll" zurückgezogen. Insoweit hat die Bevölkerung ausnahmsweise die Politik zumindest temporär umstimmen können. Freilich war das kein nachhaltiger Erfolg und es sieht danach aus, als würde die zerbrochene Regierungskoalition noch knapp vor den Neuwahlen im Herbst 2017 "ihre" Parlamentarier zum Beschluß eines entsprechenden "Sicherheitspakets" motivieren.

Da der Gesetzgeber nicht untätig ist, hat auch das polizeiliche Staatsschutzgesetz über die TKG-Novelle BGBl. I 6/2016 zur Ergänzung  von Verweisen in den Paragraphen 90, 93, 94 und 99 des Telekommunikationsgesetzes geführt. Ich schätze, dass hier die eine Seite des Bundesgesetzblatts oder ein händisches Ergänzen der Änderungen praktischer als weitere fünf Einlageblätter sind, weshalb ich von entsprechenden Einlageblätter hierzu vorerst absehen werde.

Wer sich einen Eindruck verschaffen will, wie sich die Europäische Kommission die künftige Wirtschaftslenkung im Kommunikationssektor rund um das Jahr 2020 vorstellt, kann den Stand der Entwürfe vom September 2016 hier nachlesen. Von der Europäischen Kommission aufbereitete Unterlagen finden sich hier und hier. Ein realer Rückgang staatlicher Intervention oder eine Refokussierung fragwürdiger Ansätze scheint auch 30 Jahre nach der angeblichen "Liberalisierung" nicht zu erwarten sein.




Weitere Verweise und Dokumente finden Sie hier: www.lust.wien/tk-links.

Meine Beiträge in Zeitschriften finden Sie hier: www.lust.wien/publikationen.





<-  Zurück zur Übersicht Recht

->  Weiter zur Zusammenschaltung
samt Ausschnitt aus dem Riesz/Schilchegger-TKG-Kommentar 2016


Philipp Lust, 2018                         www.lust.wien